Rechtstipp: Witwenrente - Steuerlicher Verlustvortrag ist kein "Arbeitseinkommen"
Macht eine Frau, die eine Witwenrente aus der Rentenversicherung ihres verstorbenen Mannes bezieht, einen steuerlichen Verlustvortrag geltend, so ist diese Summe nicht als »Witweneinkommen« zu berücksichtigen. Der Betrag bleibt bei der Einkommensbestimmung außen vor. Zwar sollen grundsätzlich alle Arten von Arbeitseinkommen für die Einkommensanrechnung berücksichtigt werden. Abzustellen ist dabei aber auf das »verfügbare Einkommen«. Dass ein Hinterbliebener berechtigt ist, seine Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus im Einzelfall weit zurückliegenden früheren Veranlagungszeiträumen in Abzug bringt, sage nichts über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus. (BSG, B 5 R 3/23 R) - vom 22.02.2024
Steuertipp: Anforderungen an die Rüge, das FG habe zu Unrecht einen Zeugen nicht vernommen
Wird als Verfahrensmangel gerügt, das Finanzgericht (FG) habe einen Beweisantrag übergangen, so ist darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte. (BFH-Beschluss vom 14.5.2025, XI B 69/24)