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02.05.2025

Durch Geldzahlungen erwirkte Prüfungsleistungen: Ist abzuerkennen

Eine Studentin darf durch Geldzahlungen erwirkte Prüfungsleistungen nicht behalten. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Universität Duisburg-Essen ihr zu Recht diejenigen "Prüfungsleistungen" aberkannt hat, die in dem System der Universität als bestanden ausgewiesen waren, weil die Studentin für diese Eintragung einer ehemaligen Mitarbeiterin des Prüfungsamtes der Universität Geld gezahlt hatte.

Die Studentin war zu fünf Prüfungsterminen ihres Studiengangs Bachelor Wirtschaftswissenschaft, Katholische Religion und Bildungswissenschaften mit der Lehramtsoption Berufskollegs nicht erschienen. Dies war in den internen Notenlisten der Prüfer vermerkt. Eine ehemalige Mitarbeiterin des Prüfungsamtes der Universität vermerkte gegen Geldzahlung im System der Universität, die Studentin habe die Prüfungen bestanden und trug dazu Noten ein. Im Masterstudiengang wiederholte sie dies bei vier Prüfungen. Der Prüfungsausschuss der Fakultät Wirtschaftswissenschaften beschloss, die Prüfungsleistungen jeweils als nicht bestanden zu bewerten und die von der Fakultät Bildungswissenschaften verliehenen Universitätsabschlüsse (Bachelor und Master) abzuerkennen. Außerdem forderte er die Abschlusszeugnisse zurück.

Die Klage gegen die Aufhebung der Prüfungsleistungen und ihre Bewertung als nicht bestanden hat das VG abgewiesen. Die Studentin habe die Prüfungen nicht bestanden, weil sie nicht an ihnen teilgenommen hat. Die Aberkennung der Abschlüsse und die damit zusammenhängenden Anordnungen hob die Universität nach Angaben des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auf, weil hierüber der unzuständige Prüfungsausschuss entschieden hatte. Zuständig sei der Prüfungsausschuss für Bildungswissenschaften, der die Abschlüsse verliehen hat.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2025, 4 K 1226/22, nicht rechtskräftig