23.03.2026
Wer vor den Finanzgerichten klagen will, sollte berücksichtigen: Für die Berechnung der einmonatigen Klagefrist der §§ 47, 54 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist bei kürzeren Monaten § 188 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch zu beachten. Daraus ergibt sich, dass eine am 31.01.2025 beginnende Frist am letzten Tag des folgenden Monats, hier dem 28.02.2025, endet.
Im zugrunde liegenden Fall war dem Kläger die Einspruchsentscheidung am 30.01.2025 zugestellt worden. Gegen diese hatte er mit Schriftsatz vom 03.03.2025, eingereicht am selben Tag, beim Finanzgericht Hamburg Klage erhoben.
Dieses wies die Klage als unzulässig ab. Sie sei nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 47 Absatz 1 Satz 1 FGO bei Gericht eingegangen.
Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 11.06.2025, 6 K 15/25