07.11.2025
Das Verwaltungsgericht (VG) Meiningen ist überzeugt: Richter in Thüringen wurden in den Jahren 2020 bis 2022 und 2024 zu schlecht bezahlt. Deswegen hat es zwei Musterverfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, damit es das zugrunde liegenden Besoldungsgesetz prüfe.
Das VG sieht das so genannte Mindestabstandsgebot nicht eingehalten. Danach muss ein verheirateter Beamter in der untersten Besoldungsgruppe und niedrigsten Erfahrungsstufe mit zwei Kindern insgesamt mindestens 15 Prozent mehr Geld zur Verfügung haben als eine vergleichbare Familie, die Leistungen der Grundsicherung bezieht. Diese Grenze sei im Freistaat Thüringen in den Jahren 2020 bis 2022 und 2024 klar unterschritten worden.
Richter erhielten in Thüringen zwar mehr als Empfänger von Grundsicherungsleistungen. Allerdings halten nach Ansicht des VG bereits zahlreiche darunterliegende Besoldungsgruppen die Grenze des Mindestabstandsgebots nicht ein. Da Gericht geht von einem strukturellen Problem im gesamten Besoldungsgefüge aus. Zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände müsste die Besoldung insgesamt angehoben werden. Das würde sich dann auch auf Richter auswirken.
Das VG sieht sich in diesem Befund bestärkt durch Probleme im Rahmen der Personalgewinnung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG komme der Besoldung auch eine qualitätssichernde Funktion zu. Das bedeute, dass sie nach Art und Höhe geeignet sein muss, qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl anzuziehen. Auch dieser Funktion genüge die Besoldung in den erörterten Jahren nicht mehr.
Im Jahr 2023 indes habe der Freistaat Thüringen sämtlichen Beamten sowie Richtern eine Sonderzahlung von insgesamt 3.000 Euro gewährt. Zwar unterschreiten die Besoldungsgruppen A 6 und A 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes trotz dieser Zahlung die Grenze zum Mindestabstandsgebot. Jedoch führe die Sonderzahlung dazu, dass der Verstoß nicht so gravierend ausfalle wie in den übrigen Jahren. Insoweit erfasse die Unterschreitung jedenfalls nicht das gesamte Besoldungsgefüge bis hin zur Richterbesoldung.
Verwaltungsgericht Meiningen, PM vom 05.11.2025